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§ 22 Satzung des Tierseuchenfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1999

VI. Auflösung

§ 22

Der Fonds kann nur durch ein Landesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.

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