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§ 16 Satzung des Tierseuchenfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1999

§ 16

Haushaltsplan

Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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