§ 16
Haushaltsplan
Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 16
Haushaltsplan
Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
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