§ 14
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.
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