vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Satzung des Tierseuchenfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1999

§ 12

Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Auslagenentschädigung (Wegkosten, Verdienstentgang).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte