§ 10
Dem Kuratorium obliegt:
- a) die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,
- b) die Mitwirkung bei der Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs 1 des Tierseuchenfondsgesetzes),
- c) die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,
- d) die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,
- e) der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die
eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag,
- f) die Anstellung und Entlassung des unumgänglich notwendigen
Fondsverwaltungspersonals,
- g) sonstige Angelegenheiten, die sich das Kuratorium zur Beschlußfassung vorbehält,
- h) Entgegennahme des Berichtes seitens des Tiergesundheitsdienstes über die vom Tierseuchenfonds gewährten Zuschüsse gemäß § 2 lit d des Tierseuchenfondsgesetzes 1995.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
