vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 K-LPVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 21

Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen-
(Zentral‑)Personalvertretung

(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung:

  1. a) wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;
  2. b) wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
  3. c) wenn die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
  4. d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte