§ 17
Geschäftsführung der Dienststellenwahl-
ausschüsse und des Zentralwahlausschusses
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung (§ 20) sinngemäß.
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