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§ 17 K-LPVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 17

Geschäftsführung der Dienststellenwahl-
ausschüsse und des Zentralwahlausschusses

Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung (§ 20) sinngemäß.

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