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§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 3

Grundausbildungslehrgänge

(1) An der Kärntner Verwaltungsakademie sind für folgende Gegenstände Grundausbildungslehrgänge einzurichten:

  1. a) Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
  2. b) Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,
  3. c) Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
  4. d) Grundzüge der Staatsverrechnung und wichtige Haushaltsvorschriften des Landes.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Grundausbildungslehrgang i. S. des § 25 K-DRG 1994 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung (Zuweisung) zum Lehrgang zu widerrufen.

(4) Mitglieder der Prüfungskommissionen sind als Vortragende bei den Lehrgängen heranzuziehen.

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