VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
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