vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 K-LRHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

VI. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 20

Zuständigkeiten des Rechnungshofes

Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte