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§ 8 Gewässeraufsicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1984

§ 8

Kartei

Die Landesregierung hat über die bestellten Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, aus der deren Identität, Adresse, Dienstgeber, örtlicher und sachlicher Aufgabenbereich, sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung entnommen werden kann.

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