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§ 1 Gewässeraufsicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1984

§ 1

Gewässeraufsichtsorgane

(1) Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) sind von der Landesregierung Gewässeraufsichtsorgane zu bestellen.

(2) Die Gewässeraufsicht umfaßt folgende Aufgaben :

  1. a) die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
  2. b) die Überwachung des Zustandes der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
  3. c) die Überwachung der Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
  4. d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

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