Zeugnis
§ 13.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus…“ anzufügen.
(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
20013320
Dokumentnummer
NOR40281536
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