Abschlussarbeit
§ 10.
Die Auszubildenden haben eine Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Universität Graz zu verfassen. Nach Möglichkeit und in Abstimmung mit Studien- und Lehrgangsleitung ist ein Thema zu wählen, das eine wesentliche Bedeutung für die Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung darstellt bzw. einen entwickelnden Beitrag zu leisten verspricht.
Schlagworte
Studienleitung, Strafvollzugsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
20013320
Dokumentnummer
NOR40281533
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