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§ 10 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2026

Abschlussarbeit

§ 10.

Die Auszubildenden haben eine Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Universität Graz zu verfassen. Nach Möglichkeit und in Abstimmung mit Studien- und Lehrgangsleitung ist ein Thema zu wählen, das eine wesentliche Bedeutung für die Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung darstellt bzw. einen entwickelnden Beitrag zu leisten verspricht.

Schlagworte

Studienleitung, Strafvollzugsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281533

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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