Inkrafttreten
§ 32.
(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die § 6 Abs. 3b und § 7 Abs. 4b mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Vorschriften zum Netzanschlussentgelt im 3. Hauptstück sind auf Netzanschluss- und Netzzugangsverträge sowie deren Änderungen anzuwenden, deren Angebots- oder Annahmeerklärung durch den Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 erfolgt.
(4) Der WiNAP ist erstmals für den Zeitraum beginnend mit 1. Oktober 2027 anzuwenden.
(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 umgehend und spätestens ab 1. Oktober 2027 abzuschließen.
Schlagworte
Netzanschlussvertrag, Angebotserklärung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281110
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