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§ 32 SNE-G-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2026

Inkrafttreten

§ 32.

(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die § 6 Abs. 3b und § 7 Abs. 4b mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Vorschriften zum Netzanschlussentgelt im 3. Hauptstück sind auf Netzanschluss- und Netzzugangsverträge sowie deren Änderungen anzuwenden, deren Angebots- oder Annahmeerklärung durch den Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 erfolgt.

(4) Der WiNAP ist erstmals für den Zeitraum beginnend mit 1. Oktober 2027 anzuwenden.

(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 umgehend und spätestens ab 1. Oktober 2027 abzuschließen.

Schlagworte

Netzanschlussvertrag, Angebotserklärung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281110

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