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§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. September 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

20013309

Dokumentnummer

NOR40281045

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