Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026,
- beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter der Registerzahl KV 376/2026 hinterlegt und am 4. August 2026 auf der Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
(4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
- – Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
- – Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5,
- – Anhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 14., 15.3. und 18., sowie Teil B Pkt. 6. und 7.6.
Schlagworte
Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
20013309
Dokumentnummer
NOR40281044
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