Lehrberufe
§ 5.
Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2020 in der jeweils geltenden Fassung oder die Vorlage eines ausländischen Prüfungszeugnisses, das gemäß § 27a des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, dem Abschluss der Ausbildung in diesem Lehrberuf gleichzuhalten ist, ersetzen die Ausbildung gemäß § 3.
Schlagworte
Archivassistent, Bibliotheksassistent, Archivassistentin, Bibliotheksassistentin
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Gesetzesnummer
20013308
Dokumentnummer
NOR40281032
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