Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze
§ 4.
(1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn
- 1. die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist,
- 2. das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und
- 3. die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den §§ 2 oder 3 besucht.
(2) Für den Universitätslehrgang gemäß § 2 wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß § 3 beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.
(3) Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß § 2 bzw. Basislehrgang gemäß § 3 entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Gesetzesnummer
20013308
Dokumentnummer
NOR40281031
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