Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 9.
(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
- 1. die Anamnese der Schwangeren,
- 2. die fünf Schwangerenuntersuchungen,
- 3. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- 4. die vier Ultraschalluntersuchungen,
- 5. die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
- 6. die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
- 7. die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
- 8. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
- 9. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280978
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