Fälligkeit
§ 2.
Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Gesetzesnummer
20013294
Dokumentnummer
NOR40280671
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