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§ 2 Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2026

Fälligkeit

§ 2.

Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Gesetzesnummer

20013294

Dokumentnummer

NOR40280671

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