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§ 1 Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2026

Aufwandsabgeltung

§ 1.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.

(2) Die Aufwandsabgeltung beträgt für das Kalenderjahr 2026 1 220 211,22 Euro und für das Kalenderjahr 2027 1 236 173,55 Euro. Für die Folgejahre erfolgt eine Valorisierung der Abgeltung um jährlich 2,5 Prozent.

(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage des § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 ist mit einer Einmalzahlung von 61 265,50 Euro im Kalenderjahr 2026 abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Gesetzesnummer

20013294

Dokumentnummer

NOR40280670

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