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§ 3 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013286

Dokumentnummer

NOR40280559

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