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§ 5 Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013285

Dokumentnummer

NOR40280555

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