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§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013282

Dokumentnummer

NOR40280537

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