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§ 6 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Informationsarbeit

§ 6.

(1) Allen neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. der Leitung nachgeordneter Dienststellen zur Kenntnis zu bringen. Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu publizieren.

(2) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an allfälligen Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280490

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