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§ 5 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Der Leitfaden zum gendergerechtem Sprachgebrauch im Ressort ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)