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§ 17 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Schulung von Führungskräften

§ 17.

(1) Personalverantwortliche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktion haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu informieren. In der Ausbildung von Führungskräften ist besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.

(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderungsplan, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, einschlägige Bestimmungen des Dienstrechts, respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie verantwortungsvoller Umgang mit Diversität im Team zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf das Stärken der Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280501

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