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§ 16 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Grundausbildung

§ 16.

Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280500

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