Grundausbildung
§ 16.
Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20013277
Dokumentnummer
NOR40280500
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