§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt
- 1. von km 168,78 der A 1 West Autobahn über die Rampe 1 des Knotens Linz bzw.
- 2. von km 0,20 der Rampe 4 des Knotens Linz
- bis km 2,27 der Richtungsfahrbahn Freistadt der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Gesetzesnummer
20013266
Dokumentnummer
NOR40280407
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