§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Innsbruck der A 14 Rheintal Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Innsbruck der Abschnitt zwischen km 1,92 und km 8,65, und
- 2. in Fahrtrichtung München der Abschnitt zwischen km 8,66 und km 1,90.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Gesetzesnummer
20013265
Dokumentnummer
NOR40280404
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