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§ 2 Normalkostentarif

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 52/2025, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. August 2026 bewirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20013259

Dokumentnummer

NOR40280382

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