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§ 10 Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2026

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10.

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20013252

Dokumentnummer

NOR40280090

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