Zweck
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, ABl. L 2023 65/1, fest.
(2) Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in § 4 festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Gesetzesnummer
20013248
Dokumentnummer
NOR40279997
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