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§ 1 Standort-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2026

Zweck

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, ABl. L 2023 65/1, fest.

(2) Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in § 4 festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013248

Dokumentnummer

NOR40279997

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