Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013240
Dokumentnummer
NOR40279486
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