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§ 13 Tierpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.

(3) Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279486

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