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§ 7 Präparation-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze anhand von Referenzfotos zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013239

Dokumentnummer

NOR40279466

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