vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Präparation-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachkunde“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. berufsrelevante Gesetze und Herkunft von Tieren unter Berücksichtigung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen,
  2. 2. berufsrelevante Krankheiten bei Tieren und deren Übertragungsmöglichkeiten,
  3. 3. Materialien und Produkte und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
  4. 4. berufsspezifische Werkzeuge und Maschinen, deren Einsatzgebiete und Handhabung sowie deren Wartungs- und Pflegeerfordernisse,
  5. 5. Grundbegriffe und gängige Terminologie der allgemeinen Zoologie,
  6. 6. Tieranatomie, Ornithologie sowie Säugetierkunde und berufsrelevante Arten erkennen sowie mit Hilfe von Fachliteratur bestimmen,
  7. 7. Konservierungs- und Gerbstoffe sowie berufsspezifische Mittel gegen Schädlingsbefall sowie deren Anwendung,
  8. 8. verschiedene Möglichkeiten zur Nachbildung von künstlichen Tierkörpern sowie geeignete Werkstoffe und Anwendungen für die Anfertigung von Abgüssen,
  9. 9. Abformtechniken sowie Techniken zum Erstellen von Positiven, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
  10. 10. Möglichkeiten des Modellbaues, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
  11. 11. Techniken der Präparation von Tieren, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
  12. 12. Grundlagen und Terminologie der Farbenlehre und der Farbmischung,
  13. 13. verschiedene Arten von künstlichen Augen und für ein Präparat geeigneten Augen unter Einbeziehung von Literatur und Referenzmaterialien,
  14. 14. Techniken der Präparation von Knochen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
  15. 15. Techniken der Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung und der Behandlung mit Polyethylenglycolen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Naturschutzbestimmung, Wartungserfordernis, Konservierungsstoff, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013239

Dokumentnummer

NOR40279465

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte