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§ 12 Präparation-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2021, tritt mit Ausnahme des § 1 Z 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(3) Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, BGBl. Nr. 85/1977, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(4) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013239

Dokumentnummer

NOR40279471

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