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§ 1 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Glasbläserei,
  2. 2. Glasmacherei,
  3. 3. Glasmalerei,
  4. 4. Glasschliff und Glasgravur.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte der nicht auszubildenden Schwerpunkte ergänzend ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279405

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