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§ 4 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäßAnlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  5. 5. Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Abwassereinleitung aus Betrieben und Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und dem Reinigen von Betrieben und Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in eine öffentliche Kanalisation, gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert und Schwerflüchtige lipophile Stoffe derAnlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

  1. 1. der wasserrechtlichen Bewilligung zumindest eines der folgenden Kriterien zugrunde liegt:
  1. a) eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche oder
  2. b) eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche oder
  3. c) eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1 000 pro Woche oder
  4. d) eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
  5. e) bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von zwei Tonnen Fleisch oder
  6. f) bei einem Verarbeitungsbetrieb mit eigener Schlachtung und ausschließlicher Weiterverarbeitung sämtlichen Schlachtguts im eigenen Betrieb eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von einer Tonne Fleisch und
  1. 2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 4 nachweislich laufend beachtet werden und
  2. 3. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
  3. 4. in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
  1. a) eine Siebanlage mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von nicht größer als 10 % einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität oder mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10 % einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und
  2. b) eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter allfälliger zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher und 2 bei vierteljährlicher Entleerung, bemessen, errichtet, betrieben und gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
  1. 5. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesondere auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Z 4 anfallen, und
  2. 6. die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:

  1. 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
  2. 2. bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt;
  3. 3. bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
  4. 4. bei der Direkteinleitung: monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
  5. 5. bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung des Parameters adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) alle 3 Monate und
  6. 6. bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung der Parameter Zink (Zn) und Kupfer (Cu) alle 6 Monate.
  7. 7. Im Einzelfall kann die Mindesthäufigkeit für die Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 von täglich auf wöchentlich reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter derAnlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013231

Dokumentnummer

NOR40279366

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