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§ 1 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Schlachten von Tieren;
  2. 2. Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen, Innereien und Schlachtnebenerzeugnissen;
  3. 3. Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
  4. 4. Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten;
  5. 5. Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten und Verpacken von Fisch oder Schalentieren aller Art;
  6. 6. Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter auf der überwiegenden Basis von tierischen Ausgangsmaterialien;
  7. 7. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6;
  8. 8. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch, Fleischprodukte oder Fischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7
  1. in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette einschließlich der Erzeugung von pflanzlicher Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Teilbereich des § 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV)
  5. 5. Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV),
  6. 6. Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),
  7. 7. Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV),
  8. 8. Abwasser aus Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),
  9. 9. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),
  10. 10. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

  1. 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
  2. 2. Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
  3. 3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
  4. 4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
  1. a) Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen;
  2. b) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen;
  3. c) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
  4. d) Einrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Einrichtung von Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser (etwa aus Wärmetauschern oder Dampfkondensate aus der Energieerzeugung) in die Produktionsprozesse (als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser);
  5. e) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen etwa vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen, Hochdruckreiniger, ortsgebundene Reingung (CIP-Anlage) etc.);
  6. f) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten: bevorzugter Einsatz des Trockenschmelzverfahrens;
  7. g) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten von Fisch oder Schalentieren: Entfernung von Fett und Eingeweiden durch Absaugen (Vakuum) statt der Verwendung von Wasser; trockener Transport (Förderbänder) von Fett, Eingeweiden, Haut und Filets; Einsatz wassersparender Auftauautomaten bei der Verarbeitung von Tiefkühlrohware;
  8. h) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren und der Bearbeitung von Därmen: Trockenes Entleeren der Schlachttiermägen und trockene Entleerung der Schweinedünndärme;
  9. i) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren: Einsatz wassersparender Brühverfahren,
  1. 5. Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser sowie weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von:
  1. a) Stechblut, Jauche und Gülle;
  2. b) Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim;
  3. c) Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä;
  1. 6. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
  2. 7. Gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern;
  3. 8. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
  4. 9. Minimierung des biologischen Abbaus von tierischen Nebenprodukten durch rasches Sammeln und kurze Lagerung von tierischen Nebenprodukten in geschlossenen Behältern oder Räumen, gegebenenfalls unter Verwendung von Kühlung, vor der Weiterverwendung;
  5. 10. Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;
  6. 11. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
  7. 12. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
  8. 13. Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  9. 14. Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG 2002);
  10. 15. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
  1. a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
  2. b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
  3. c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
  4. d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
  5. e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:

Monatliche Messung des Parameters Chlorid.

Schlagworte

Abwasserverschmutzung, Speiseölerzeugung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Trockenkühlsystem, Reinigungslösung, Verarbeitungsvorgang, Reinigungswasser, Kesselspeisewasser, Mageninhalt, Darminhalt, Aufgussverlust, Kochkessel, Reinigungsmittel, Rohstoffrest, Grobsiebung, Stickstoffentfernung, Wasserstrom, Konzentrationswert, Rohstoff, Arbeitsstoff, Herstellungsprozess, Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013231

Dokumentnummer

NOR40279363

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