Vorzeitige Rückzahlung
§ 6.
Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013229
Dokumentnummer
NOR40279324
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