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§ 6 RZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Vorzeitige Rückzahlung

§ 6.

Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013229

Dokumentnummer

NOR40279324

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