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§ 1 RZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013229

Dokumentnummer

NOR40279319

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