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§ 9 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9.

Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.

  1. Aufnahmekommission: 3 Frauen, 2 Männer
  2. Leistungsfeststellungskommission: 3 Frauen, 1 Mann
  3. Dienstprüfungskommission: 3 Frauen, 5 Männer

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279298

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