Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.
- Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2025 in Kommissionen im Rechnungshof wie folgt vertreten:
- – Aufnahmekommission: 3 Frauen, 2 Männer
- – Leistungsfeststellungskommission: 3 Frauen, 1 Mann
- – Dienstprüfungskommission: 3 Frauen, 5 Männer
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013227
Dokumentnummer
NOR40279298
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