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§ 20 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20.

Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Bediensteten adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw. – wo dies nicht möglich ist – in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279309

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